Maklervertrag AGB |
Gegenstand des Vertrages Der Makler, sein Vertreter, sowie ein eventueller Rechtsnachfolger übernimmt die Wahrnehmung der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsinteressen des Auftraggebers, hinsichtlich Zweckmäßigkeit, Prämiensätzen, Deckungsumfang und Vertragsgestaltung anhand der finanziellen Situation und nach Wunsch des Auftraggebers. Der Makler ist unabhängig und an keine Versicherungsgesellschaft, Investmentgesellschaft, Bank, sowie Bausparkasse gebunden. Bei der Auswahl der Vertragspartner beschränkt sich der Makler auf die nach deutschem Recht und die in Deutschland ansässigen Versicherer, bzw. Gesellschaften. Die Wahrnehmung der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten erfolgt nach subjektiver Erfahrung des Maklers (z. B. aus der Schadensregulierung). Direktversicherer werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Wahrnehmung der betrieblichen Versicherungsinteressen des Auftraggebers erfolgt nur nach der besonderen Zustimmung des Maklers. Die Betreuung der bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehenden privaten und betrieblichen Vertragsverhältnisses kann ebenso nach besonderer Zustimmung des Maklers übernommen werden. Nicht gegenständlich sind in jedem Fall die gesetzlichen Sozialversicherungen, ausgenommen ist jedoch die gesetzliche Krankenversicherung. Maklervollmacht Der Makler ist insbesondere befugt:
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Die sich aus den vom Makler abgeschlossenen und zur Betreuung übernommenen Verträgen ergebenden Pflichten des Auftraggebers, insbesondere die Zahlungspflicht und die Einhaltung der Zahlungstermine der Versicherungsverträge obliegen dem Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich während der gesamten Laufzeit des Maklervertrages über alle privatwirtschaftliche, gewerbliche, vertragliche und sonstige risikorelevanten Änderungen wahrheitsgemäß und vollständig den Makler, auch ungefragt, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Makler prüft die persönlichen Daten, Angaben und Erhebungen des Auftraggebers lediglich auf Schlüssigkeit. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer sonstigen Willenserklärung. Alle Ausarbeitungen des Maklers, seine Deckung- und Schadenverhütungskonzepte usw. sind und bleiben dessen geistiges Eigentum und werden vom Auftraggeber ausdrücklich nur für sich selbst verwendet. Die Unterlagen dürfen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen § 11 ff. UrhG, §823 BGB ohne Genehmigung des Maklers weder zur Ausschreibung benutzt, noch gewerblich tätigen Dritten zur Einsicht überlassen oder in sonstiger Weise inhaltlich verändert, mitgeteilt, vervielfältigt oder in anderer Weise verbreitet werden. Datenschutzklausel Der Auftraggeber (Vertragspartner) willigt ein, dass die vom Makler angesprochenen Versicherer, Banken, Investmentgesellschaften, Automobilclubs, gesetzlichen Krankenversicherer, Straßenverkehrsämter sowie weitere staatliche Behörden und Institutionen im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antrags-, Vertrags- und sonstigen Unterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen, Auskünfte, etc.) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband, sowie andere in Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsinteressen des Auftraggebers stehenden Vertragspartner, Behörden und Institutionen übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages, auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-)verträgen und bei künftigen Anträgen. Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer, Banken, Investmentgesellschaften, Automobilclubs, Krankenversicherer, Straßenverkehrsämter sowie weitere staatliche Behörden und Institutionen soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Depots-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Makler weitergeben. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen und Rückversicherer übermittelt werden; an Makler dürfen sie nur weitergeben werden soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Diese Einwilligung gilt nur, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise vom Inhalt des vom Versicherer bereitgehalten Merkblatts zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. Etwaige Benachrichtigungen nach § 33 BDSG sind über den Makler an den Vertragspartner zu richten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Haftung In Bezug auf die Beratungs-, Mitteilungs- und Informationspflicht gemäß §60 VVG verpflichtet sich der Versicherungsmakler dem Auftraggeber gegenüber zur umfassenden Beratung, Dokumentation und Aufklärung, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber die Beratung und die Dokumentation wünscht. Dem Versicherungsmakler trifft kein Verschulden, wenn er vom Versicherungsnehmer über die Gefahrumstände falsch informiert wurde oder der Versicherungsnehmer auf Fragen nach den Gefahrumstände geschwiegen hat. Der Makler übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die nicht von ihm vermittelten Verträge. Jegliche Ansprüche aus den nicht vom Makler vermittelten Verträgen sind ausgeschlossen. Ansprüche gegen den Versicherungsmakler richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Versicherungsmaklers ist in jedem Fall auf die Mindestdeckungssumme der jeweiligen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z.Z. 1.500.000,00 EUR) begrenzt. Für die verwendete Software Dritter im Angebots- und Verwaltungsbereich kann keine Haftung übernommen werden. Kündigung Der Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist seitens des Auftraggebers jederzeit kündbar. Der Makler kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich wirksame und der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommenden Bestimmung ersetzen. |